Im Zuge des Distributed Ledger Technologie (DLT) Gesetzes wurde zum 01. August 2021 im Schweizer Finanzmarktinfrastrukturgesetz eine neue Bewilligungskategorie, nämlich das DLT-Handelssystem, geschaffen. Ein DLT-Handelssystem soll – ähnlich wie die herkömmlichen Handelssysteme – einen multilateralen Handel ermöglichen, also den gleichzeitigen Austausch von Angeboten unter mehreren Teilnehmern sowie den Vertragsschluss nach nicht diskretionären Regeln. Im Unterschied zu den herkömmlichen Handelsplätzen sollen dort aber primär DLT-Effekten gehandelt werden. DLT-Effekten in diesem Sinne sind insbesondere die neu eingeführten Registerwertrechte (Security Token). Zudem werden andere digitale Vermögenswerte, wie Zahlungstoken und Nutzungstoken erfasst.
Vorteile eines DLT-Handelssystems
Einer der wichtigsten Unterschiede und damit auch Vorteile gegenüber herkömmlichen Handelsplätzen ist, dass bei DLT-Handelssystemen Retail-Kunden als Teilnehmer zum Handel zugelassen sind.
Anders als bei herkömmlichen Token-Exchanges ist bei einem DLT-Handelssystem auch ein Handel mit Security Token möglich. Zudem ist es DLT-Handelssystemen möglich, die Verwahrung von DLT-Effekten anzubieten, ohne dass hierfür eine zusätzliche Lizenz als Zentralverwahrer erforderlich ist.
Kein Clearing
Ein DLT-Handelssystem kann kein zentrales Clearing zur Risikominimierung durchführen. Dies bleibt weiterhin zentralen Gegenparteien vorbehalten. Jedoch erscheint das Clearing bei der Abwicklung eines Handels über ein DLT-Handelssystemen weniger wichtig, als bei herkömmlichen Handelsplätzen. Im Gegensatz zu den herkömmlichen Handelsplätzen, wo die Abwicklung des Handels oftmals zwei Tage in Anspruch nimmt, können bei einem DLT-Handelssystem der Handel und dessen Abwicklung gleichzeitig erfolgen. Zudem hat die Schweizerische Nationalbank angekündigt, den von der FINMA bewilligten DLT-Handelssystemen Zugang zum Swiss Interbanking Clearing System zu gewähren, sofern sie ein Effektenabwicklungssystem betreiben und Zahlungen in Schweizer Franken über das SIC-System abwickeln.
Hohe Bewilligungsanforderungen
Die Anforderungen an die Bewilligung als ein DLT-Handelssystem sind ähnlich hoch, wie die an herkömmliche Handelsplätze. Diese umfassen insbesondere Anforderungen an die Organisation, Gewährspersonen, Nebendienstleistungen und Geschäftskontinuität. Werden Verwahrungsdienstleistungen angeboten, treten daneben weitere Anforderungen, die denen an einen Zentralverwahrer gleichen. Dies sind unter anderem Anforderungen and die Verwahrung, Verbuchung und Übertragung von Effekten, Eigenmittel, Sicherheiten und Liquidität. Erleichterungen gelten für sog. kleine DLT-Handelssysteme.
Wohl auch aufgrund der hohen Bewilligungsanforderungen gibt es bis heute (Stand 11. März 2022) noch kein von der FINMA bewilligtes DLT-Handelssystem.
Fintech-Bewilligung
Die Fintech-Bewilligung wurde vom Schweizerischen Gesetzgeber geschaffen, um digitale Innovationen zu fördern und Fintechs den Markteintritt zu erleichtern. Die Fintech-Bewilligung kann man auch als «Bankbewilligung light» bezeichnen. Sie stellt eine Bewilligung der FINMA unter erleichterten Voraussetzungen dar.
Eine Fintech-Bewilligung erlaubt es deren Inhaber, Publikumseinlagen bis zu einem Maximalbetrag von CHF 100 Mio. oder bestimmte, vom Bundesrat bezeichnete, kryptobasierte Vermögenswerte entgegenzunehmen.
Erleichterungen für eine Fintech-Bewilligung
Im Gegensatz zu einer klassischen Bankbewilligung muss ein Unternehmen mit einer Fintech-Bewilligung nicht ganz so hohe Anforderungen wie eine klassische Bank erfüllen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Mindestkapital- und Organisationsanforderungen. Auch finden die Vorschriften zu Einlagensicherung, wie das Halten von privilegierten Einlagen und deren sofortige Auszahlbarkeit, keine Anwendung. Zudem bestimmt sich die Rechnungslegung nach den Regelungen des Obligationenrechts und nicht nach den bankengesetzlichen Vorschriften.
Verzinsung und Anlage nicht möglich
Einem Inhaber einer Fintech-Bewilligung ist es nicht erlaubt, die entgegengenommenen Publikumseinlagen oder vom Bundesrat bezeichneten kryptobasierten Vermögenswerte zu verzinsen oder anzulegen. Das klassische Aktivgeschäft von Banken bleibt damit Unternehmen vorbehalten, die über eine klassische Bankenbewilligung verfügen.
Aufgrund der geringen Anforderungen, die ein Unternehmen erfüllen muss, um eine Fintech-Bewilligung zu erhalten, werden Markteintrittshürden abgebaut. Gehört zum geplanten Geschäftsmodell aber auch das Anlegen und Verzinsen der eingenommenen Publikumseinlagen bzw. der kryptobasierten Werte, ist es unabhängig vom Umfang der entgegengenommenen Vermögenswerte, erforderlich, eine klassische Bankenbewilligung zu beantragen. In diesem Fall können Fintechs nicht von der Fintech-Bewilligung profitieren.